Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1 Die Leistungen und Lieferungen aufgrund von Verträgen über den Verkauf von dermokosmetischen Hautpflege-produkten der Laboratoires Noreva GmbH (im Folgenden „Verkäufer“) im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Son-dervermögen (im Folgenden „Käufer“), erfolgen aus-schließlich unter Geltung der folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers (im Folgenden „Verkaufsbedingungen“).
1.2 Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige gleichartige Geschäfte zwischen dem Ver-käufer und dem Käufer.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Män-gelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise bleiben unberührt.
1.5 Anders lautende, abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn in einer Bestellung auf sie verwie-sen wurde, es sei denn, der Verkäufer hat zuvor der Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers verstehen sich als frei-bleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst nach Annahme gemäß Ziffer 2.3 zustande.
2.2 Der Käufer erklärt mit der Bestellung, verbindlich die in der Bestellung angegebenen Produkte (im Folgenden „Produkte“) erwerben zu wollen.
2.3 Das in der Bestellung liegende Angebot kann vom Ver-käufer innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Bestellung angenommen werden. Die Annahme erfolgt schriftlich oder konkludent durch Zusendung der Produkte.
2.4 Bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln beginnt die Frist nach Ziffer 2.3 erst dann, wenn der Käufer neben seiner Bestellung auch Nachweise darüber erbracht hat, dass er berechtigt ist, die bestellten Produkte zu beziehen. Eine gesonderte Aufforderung durch den Verkäufer bedarf es hierzu nicht.
2.5 Die Annahme der Bestellung einer Krankenhausapotheke oder einer krankenhausversorgenden Apotheke erfolgt nur unter den weiteren Voraussetzungen gem. Ziffer 3.
3. Bestellungen von Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken
3.1 Mit einer Krankenhausapotheke bzw. krankenhausver-sorgenden Apotheke kommt ein Kaufvertrag über Produkte für die Versorgung mit Krankenhäusern nur dann zustande, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(a) Die Lieferung erfolgt nach Abschluss eines ge-sonderten Liefervertrages und dem Nachweis, dass die Voraussetzung des § 14 ApoG erfüllt sind (z. B. durch Vorlage einer Fotokopie der Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke gem. § 14 Abs. 1 ApoG oder einer behördlichen Genehmigung der Krankenhausversorgungsver-träge gem. § 14 Abs. 5 ApoG, aus der sich die Laufzeit der Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung ergibt).
(b) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unver-züglich das Erlöschen einer Betriebserlaubnis oder den Ablauf einer behördlichen Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages schriftlich anzuzeigen.
(c) Die im Rahmen dieser Ziffer 3 erworbenen Pro-dukte darf der Käufer ausschließlich im Rahmen seiner nachgewiesenen Krankenhausversor-gungsverträge an Krankenhäuser abgeben. Eine weitere Lieferung an andere Apotheken, Groß- oder Zwischenhändler ist ausdrücklich nicht ge-stattet.
3.2 Die Belieferung der Krankenhausapotheke bzw. kran-kenhausversorgenden Apotheke mit Produkten für den stationären Bereich erfolgt zu den im gesonderten Lie-fervertrag jeweils angegebenen Abgabepreisen.
3.3 Verstößt der Käufer gegen eine Pflicht aus Ziffer 3.1, steht es dem Verkäufer frei, den Differenzbetrag zwi-schen dem Abgabepreis und dem Apothekeneinkaufspreis vom Käufer zu verlangen oder vom Vertrag zu-rückzutreten. Weitere gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.
3.4 Fallen die in Ziffer 3.1 genannten Voraussetzungen nachträglich weg, erlöschen sowohl der Anspruch auf Belieferung als auch der Anspruch auf Bezahlung.
4. Preise und Zahlungsmodalitäten
4.1 Es gelten die Verkäuferpreise zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß der Preisliste des Verkäufers, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ausschließ-lich auf das auf der Rechnung genannte Konto des Ver-käufers.
4.3 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Rech-nungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.4 Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines höheren konkreten Verzugsschadens vorbehalten. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Verkäufer durch den Zahlungsverzug kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.5 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht es dem Verkäufer frei, weitere Lieferungen zurückzube-halten oder nur im Falle einer Vorauszahlung auszuliefern. Weitere gesetzliche Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
5. Lieferung, Gefahrübergang
5.1 Der Mindestnettobestellwert beträgt EUR 170,00 netto (zuzüglich Mehrwertsteuer) beziehungsweise entspricht zwei Versandeinheiten unabhängig von dem jeweiligen Warenwert.
5.2 Die Lieferung erfolgt als Standardversand ab Werk auf Kosten des Verkäufers. Wünscht der Käufer eine andere Versandart (z. B. Expressversand) oder ein anderes Transportunternehmen als das des Verkäufers, so sind diese Kosten vom Käufer zu tragen. Abweichend von dieser Regelung sind bei Bestellungen über einen Net-towarenwert bis EUR 170,00 die Transport- bezie-hungsweise Portokosten in jedem Fall von dem Käufer zu tragen.
5.3 Die Produkte des Verkäufers werden nur bündelweise an den Großhandel abgegeben. Die Abgabe von Klinik-packungen erfolgt stückweise ausschließlich an Kran-kenhausapotheken und krankenhausversorgende Apo-theken unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer 3.
5.4 Der Verkäufer fügt der Lieferung der Produkte alle ge-setzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen ins-besondere die gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 bis 6 AMWHV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben, so-fern dies auf die Lieferung der Produkte anwendbar ist.
5.5 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Dem Käufer steht es frei, eine Transportversicherung abzuschließen.
5.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der Verkäufer eine Teillieferung vor, so trägt er die etwaigen hierdurch ent-stehenden Mehrkosten des Versands.
5.7 Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen des Ver-käufers, so bleiben diese Eigentum des Verkäufers und sind bei der nächsten Lieferung dem Verkäufer zurück-zugeben. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihver-packungen des Verkäufers pfleglich zu behandeln. Gibt der Käufer Leihverpackungen nicht zurück oder be-schädigt er diese, so hat er dem Verkäufer den Schaden zu ersetzen.
5.8 Mit Absendung der Bestellung an den Käufer bzw. mit Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver-schlechterung der Produkte auf den Käufer über. Der Gefahrübergang erfolgt bereits mit Anzeige der Ver-sandbereitschaft durch den Verkäufer, wenn eine Ver-zögerung des Versands aus Gründen nicht möglich ist, die in der Risikosphäre des Käufers liegen. Die zusätzlich anfallenden Kosten der weiteren Lagerung nach Gefahrübergang hat der Käufer zu tragen.
5.9 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
5.10 Angegebene Liefertermine des Verkäufers sind grund-sätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den Ver-käufer schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird.
5.11 Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen), sofern dies auf die Lieferung der Produkte anwendbar ist, sowie bei Ver-einbarung einer Vorauszahlung deren Eingang beim Verkäufer.
5.12 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird der Verkäufer trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beliefert, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die der Verkäufer zu vertreten hat, so hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist.
5.13 Treten vom Verkäufer nicht zu vertretende unvorherge-sehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim Verkäufer oder einem Lieferanten) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der Produkte erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der Käufer hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten. Befindet sich der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen.
5.14 Gerät der Käufer mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt des Verzugs auf den Käufer über. Der Verkäufer ist be-rechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
5.15 Kommt der Verkäufer in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden des Käufers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
6.1 Gegen Forderungen des Verkäufers kann der Käufer nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
6.2 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Käufer nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.3 Der Käufer ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Verkäu-fers an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Produkten gem. § 449 Abs. 1 BGB vor („Vorbe-haltsprodukte“). Im Falle eines vertragswidrigen Ver-haltens des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsprodukte nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Her-ausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehalts-produkte durch den Verkäufer stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentums-vorbehalts die Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
7.3 Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbe-haltsprodukte schriftlich zu unterrichten. Der Käufer haftet dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte dem Verkäufer die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.
7.4 Der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte berechtigt. Bereits mit Abschluss dieses Vertrages tritt der Käufer an den Verkäufer seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte in Höhe des mit dem Verkäufer ver-einbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehr-wertsteuer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungen hiermit an. Der Käufer bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, gegenüber dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen.
7.5 Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
8. Rügeobliegenheit, Mängelhaftung, Retourenregelung
8.1 Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass der Käufer seiner Pflicht gem. § 377 HGB zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige nachgekommen ist. Erkennbare Mängel muss der Käufer dem Verkäufer innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Produkte schriftlich anzeigen. Zur Rechtzeitigkeit genügt der Poststempel der Rügeschrift.
8.2 Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der Produkte des Verkäufers hat der Verkäufer dann nicht zu vertreten, wenn die Produkte vom Käufer nicht ordnungsgemäß oder über die Haltbarkeitsgrenze hinaus gelagert wurden.
8.3 Im Falle eines rechtzeitig gerügten Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Produkte nicht nur unerheblich mindert bzw. einschränkt, kann der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung der gelieferten Produkte wählen.
8.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Ver-käufer diese verweigert, so kann der Käufer den Kauf-preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
8.5 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Produkte, sofern die Lieferung mangelhafter Produkte keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.
8.6 Mangelfreie Produkte werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen oder umge-tauscht.
8.7 Im Übrigen sind Retouren nur in Übereinstimmung mit der gesonderten Retourenregelung des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung möglich. Für Rücksendungen außerhalb dieser Regelungsbereiche übernimmt der Verkäufer keine Haftung und behält sich vor, die be-troffenen Produkte ersatzlos zu vernichten.
9. Haftung
9.1 Der Verkäufer haftet nur gemäß den gesetzlichen Be-stimmungen für Schäden, die der Verkäufer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spä-testens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
9.2 Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungs-gesetz, nach dem Arzneimittelgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
9.3 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Produkte sind.
10. Weiterverkauf/Warenabgabe
Die Produkte des Verkäufers dürfen nur in der unverän-derten Originalpackung angeboten, verkauft oder abge-geben werden. Ein Einzelverkauf von Teilmengen bzw. Teilen einer Klinikpackung ist unzulässig.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Personenbezogene Daten von z. B. Ansprechpartnern des Käufers, die vom Verkäufer erfasst werden, werden ausschließlich für die Vertragsabwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses erhoben und verwendet.
11.2 Beide Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftli-cher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mit der Firma, Firmenbestandteilen und/oder Firmenlogo der anderen Vertragspartei.
11.3 Maßgeblich für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus oder im Zusam-menhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.4 Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son-dervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Strei-tigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Köln. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
11.5 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbe-dingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Aus-füllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Köln, August 2019